Satzung des Vereins Jurte

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§1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Jurte.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
  3. Der Sitz des Vereins ist Saulheim.

§2 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche aus Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Kasachstan über die vor Ort gewährten Hilfen hinaus zu unterstützen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • gezielte Geld- und Sachzuwendungen an Kinderheime in Kasachstan, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördergeldern aufgebracht werden,
    • Hilfstransporte in Kinderheime in Kasachstan,
    • Öffentlichkeitsarbeit sowohl in Deutschland als auch in Kasachstan.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§4 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
    2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft (Ordentliches Mitglied/Fördermitglied) muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von ordentlicher Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod des Mitglieds
    4. Auflösung des Vereins
    5. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§8 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.

§9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  4.  Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§10 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  5. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beitragen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach Ausschluss einleiten.

§11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Werktagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
    Die Einladung erfolgt in Textform (schriftlich, per Fax oder per E-Mail, falls das Mitglied dem Verein seine E-Mail Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt hat).
  5. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 5 Werktage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
  11. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  12. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten, z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt.
  13. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht schriftliche (geheime) Abstimmung verlangt wird. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim, wenn dies mindestens ein Mitglied wünscht.
  16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert, so übernimmt der übrigbleibende Teil dessen Aufgaben. Eine Nachwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.
  3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet.
  8. Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind auch mit dem Umlaufverfahren gültig.
  9. Von allen Vorstandssitzungen werden Protokolle gefertigt, die von der/vom Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in unterschrieben werden.
  10. Der/Die Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreter/in führen die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereins und seiner Gliederungen.
  11. Dem/Der Schatzmeister/in obliegt die Abwicklung der Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die Führung der Vereinskasse und -konten, Bücher und sonstigen Rechnungsunterlagen sowie der Verkehr mit den Geldinstituten und Finanzbehörden.
  12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  13. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in, die/der nicht Mitglied des Vorstands sein darf.
  2. Kassenprüfer können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  3. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich wird auch der Kassenbestand überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfungsbericht.
  4. Die Wiederwahl ist zulässig.

§15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

  1. Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen der Satzung mitzuteilen.
  2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 50% der gesamten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Unterstützung von Heimkindern in Kasachstan.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

§16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

§17 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20. Mai 2011 beschlossen.
  2. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. August 2011 in §12 - Mitgliederversammlung - geändert.

Saulheim, 19. August 2011